Der gemeinnützige Verein Stuttgarter Kriminächte e.V. wurde am 28. November 2007 gegründet. Seit Februar 2008 ist er als gemeinnütziger Verein anerkannt und in das Vereinsregister eingetragen. Er wird durch rund 220 Mitglieder unterstützt. Diese erhalten bei den meisten Veranstaltungen des Vereins ermäßigten Eintritt und werden regelmäßig durch einen Newsletter über alle Neuigkeiten informiert.
VORSTAND
Gabriele Mair, Rashel Leverberg und Bettina Klenk
GESCHÄFTSLEITUNG
Eva Hooss-Pohl, Eva Hosemann und Bine Schulz
Privatperson: 30 Euro / Kalenderjahr
Firma: 250 Euro / Kalenderjahr
(1) Der Verein führt den Namen
"Stuttgarter Kriminächte e. V."
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalliteratur im Buchwesen und in den anderen Medien sowie die Ausrichtung des jährlich stattfindenden Festivals »Stuttgarter Kriminächte«. Der Verein kann in eine Stiftung überführt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Einrichtung des Festivals Stuttgarter Kriminächte und der damit zusammenhängenden Veranstaltungen verwirklicht. Zur Erfüllung seiner Zwecke kann der Verein geeignete Immobilien erwerben, anmieten oder pachten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Trägerverein Literatur- und Medienhaus Stuttgart e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
_
(6) Seinen Zweck verfolgt der Verein unter anderem durch die Veranstaltung von Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Diskussionen, Lesungen und Ausstellungen. Er kann an Literaten und für Forschungsprojekte, die der Verfolgung des Vereinszweckes dienlich sind, Stipendien oder
Zuschüsse vergeben.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann auch jede juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Das Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen.
(1) Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Organe des Vereins sind
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und bis zu sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden;
2. dem Schriftführer;
3. dem Schatzmeister;
4. ggf. bis zu vier weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
(3) Der Vorstand wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Schatzmeister. Der Vorstand wählt weiter einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seinem Kreis. Der Schriftführer oder der Schatzmeister können zugleich auch stellvertretende Vorsitzende sein.
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bericht über die laufenden Geschäfte an die Mitgliederversammlung;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
e) Berufung der Geschäftsführung und weiterer Mitarbeiter;
f) Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste (§ 4 Abs. 3) und Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 4).
(2) Sobald die Mitgliederversammlung gemäß § 13 Abs. 2 f) eine Empfehlung an den Vorstand ausspricht, ein Mitglied nicht gemäß § 4 Abs. 3 von der Mitgliederliste zu streichen oder nicht gemäß § 4 Abs. 4 auszuschließen, ist ein erneuter Beschluss des Vorstandes notwendig. Dieser Beschluss ist endgültig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren.
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von vier Jahren.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können sich auch durch Vollmacht rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Verabschiedung des Haushaltplanes;
b) Entgegennahme des Jahresberichts mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Entlastung des Vorstandes;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e) Wahl der Rechnungsprüfer;
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g) Empfehlung an den Vorstand über die Streichung oder den Nichtausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4;
h) Erörterung des Programmplanes.
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen genügt der Antrag eines Mitglieds.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht (§ 14) einberufen worden ist.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen. Sie erledigt alle Angelegenheiten des täglichen Bedarfes in Vertretung des Vorstandes. Aufgaben, die nicht dem Vorstand übertragen sind, können auch nicht durch den Geschäftsführer wahrgenommen werden.
(2) Die Geschäftsführung übernimmt die Leitung der Stuttgarter Kriminächte und bestimmt das Programm innerhalb der Richtlinien des Vorstandes.
(3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil, solange seine persönlichen Belange nicht betroffen sind.
(4) Die Rechte der Geschäftsführung bestimmen sich im Einzelnen nach dem Anstellungsvertrag.
(5) Der Vorstand kann eine Geschäftsführungsordnung erlassen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§15 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt gemäß § 2 Abs. 5 an den Trägerverein Literatur- und Medienhaus Stuttgart e.V..
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung wurde am 28. November 2007 beschlossen.
Stuttgart, den 28. November 2007
Geändert am 21.Dezember 2010
Geändert am 19.Februar 2014
Geändert am 5. Mai 2018
Geändert am 16.Mai.2019
Der gemeinnützige Verein Stuttgarter Kriminächte e.V. wurde am 28. November 2007 gegründet. Seit Februar 2008 ist er als gemeinnütziger Verein anerkannt und in das Vereinsregister eingetragen. Er wird durch rund 220 Mitglieder unterstützt. Diese erhalten bei den meisten Veranstaltungen des Vereins ermäßigten Eintritt und werden regelmäßig durch einen Newsletter über alle Neuigkeiten informiert.
VORSTAND
Gabriele Mair, Rashel Leverberg und Bettina Klenk
GESCHÄFTSLEITUNG
Eva Hooss-Pohl, Eva Hosemann und Bine Schulz
Privatperson: 30 Euro / Kalenderjahr
Firma: 250 Euro / Kalenderjahr
(1) Der Verein führt den Namen
"Stuttgarter Kriminächte e. V."
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalliteratur im Buchwesen und in den anderen Medien sowie die Ausrichtung des jährlich stattfindenden Festivals »Stuttgarter Kriminächte«. Der Verein kann in eine Stiftung überführt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Einrichtung des Festivals Stuttgarter Kriminächte und der damit zusammenhängenden Veranstaltungen verwirklicht. Zur Erfüllung seiner Zwecke kann der Verein geeignete Immobilien erwerben, anmieten oder pachten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Trägerverein Literatur- und Medienhaus Stuttgart e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
_
(6) Seinen Zweck verfolgt der Verein unter anderem durch die Veranstaltung von Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Diskussionen, Lesungen und Ausstellungen. Er kann an Literaten und für Forschungsprojekte, die der Verfolgung des Vereinszweckes dienlich sind, Stipendien oder
Zuschüsse vergeben.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann auch jede juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Das Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen.
(1) Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Organe des Vereins sind
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und bis zu sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden;
2. dem Schriftführer;
3. dem Schatzmeister;
4. ggf. bis zu vier weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
(3) Der Vorstand wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Schatzmeister. Der Vorstand wählt weiter einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seinem Kreis. Der Schriftführer oder der Schatzmeister können zugleich auch stellvertretende Vorsitzende sein.
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bericht über die laufenden Geschäfte an die Mitgliederversammlung;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
e) Berufung der Geschäftsführung und weiterer Mitarbeiter;
f) Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste (§ 4 Abs. 3) und Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 4).
(2) Sobald die Mitgliederversammlung gemäß § 13 Abs. 2 f) eine Empfehlung an den Vorstand ausspricht, ein Mitglied nicht gemäß § 4 Abs. 3 von der Mitgliederliste zu streichen oder nicht gemäß § 4 Abs. 4 auszuschließen, ist ein erneuter Beschluss des Vorstandes notwendig. Dieser Beschluss ist endgültig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren.
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von vier Jahren.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können sich auch durch Vollmacht rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Verabschiedung des Haushaltplanes;
b) Entgegennahme des Jahresberichts mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Entlastung des Vorstandes;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e) Wahl der Rechnungsprüfer;
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g) Empfehlung an den Vorstand über die Streichung oder den Nichtausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4;
h) Erörterung des Programmplanes.
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen genügt der Antrag eines Mitglieds.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht (§ 14) einberufen worden ist.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen. Sie erledigt alle Angelegenheiten des täglichen Bedarfes in Vertretung des Vorstandes. Aufgaben, die nicht dem Vorstand übertragen sind, können auch nicht durch den Geschäftsführer wahrgenommen werden.
(2) Die Geschäftsführung übernimmt die Leitung der Stuttgarter Kriminächte und bestimmt das Programm innerhalb der Richtlinien des Vorstandes.
(3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil, solange seine persönlichen Belange nicht betroffen sind.
(4) Die Rechte der Geschäftsführung bestimmen sich im Einzelnen nach dem Anstellungsvertrag.
(5) Der Vorstand kann eine Geschäftsführungsordnung erlassen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§15 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt gemäß § 2 Abs. 5 an den Trägerverein Literatur- und Medienhaus Stuttgart e.V..
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung wurde am 28. November 2007 beschlossen.
Stuttgart, den 28. November 2007
Geändert am 21.Dezember 2010
Geändert am 19.Februar 2014
Geändert am 5. Mai 2018
Geändert am 16.Mai.2019